Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ sieht für die Amtszeit des Vorstandes folgendes vor:
„Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“
Die Neuwahl des Vorstandes sowie alle anderen nach der Satzung notwendigen Beschlüsse, wie z.B. die Verabschiedung des Haushaltsplans, können also bei einer Mitgliederversammlung im Laufe des Jahres, ggf. im Sommer oder Frühherbst, je nach Verordnungslage, nachgeholt werden.
Wir werden alle Mitglieder umgehend informieren, sobald der neue Termin und der neue Ort der Mitgliederversammlung feststehen.
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